Erbe – Mietverhältnis des Verstorbenen:
Erben müssen prinzipiell den Mietvertrag kündigen.
Oftmals sind Erben der Auffassung, dass das Mietverhältnis des Vermieters mit dem Verstorbenen automatisch mit dessen Tod endet. Dies ist nicht der Fall. Erben müssen den Mietvertrag kündigen, wenn sie die laufenden Verpflichtungen aus dem Mietvertrag des Verstorbenen beenden wollen. Die Erben sind dann auch verpflichtet, die Räumung durchzuführen und das Mietobjekt im vertraglichen Zustand an den Vermieter zurück zu geben.
Beim Tod eines Mieters sind die §§ 563 und 563 a BGB zu beachten, die festlegen, dass zunächst einmal geklärt werden muss, ob Mitbewohner des verstorbenen Mieters Vertragspartner werden. Ein Ehegatte oder Lebenspartner tritt automatisch in den Mietvertrag ein.
Auch Mitbewohner wie Kinder oder andere Familienmitglieder können die Wohnung behalten. Hat ein Erbe aber kein Interesse, den Mietvertrag fortzuführen, so muss er dies dem Vermieter mitteilen und nach § 564 BGB die Wohnung kündigen.
Form der Kündigung:
Wenn eine Fortsetzung des Mietvertrages unter den oben beschriebenen Voraussetzungen nicht erfolgt, ist sowohl der Vermieter als auch der Erbe berechtigt, das Mietverhältnis innerhalb eines Monats ordentlich mit der gesetzlichen Frist zu kündigen, nachdem sie vom Tod des Mieters und davon Kenntnis erlangt haben, dass ein Eintritt in das Mietverhältnis oder dessen Fortsetzung nicht erfolgt sind.
Hier ist jedoch zu beachten, dass oftmals nicht ein Erbe vorhanden ist, sondern eine Erbengemeinschaft, bestehend aus mehreren erbberechtigten Personen.
In diesem Falle muss die Kündigung der Wohnung von jedem Erben unterschrieben werden. Die Unterschrift nur eines Miterben reicht nicht aus.
Haben nicht alle Erben unterschrieben, so kann der Vermieter die Kündigung, weil formal unwirksam, zurückweisen.
Das dann fortbestehende Mietverhältnis kann vom Vermieter aber nur noch unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist aufgelöst werden.
Bei Fragen zu diesem Thema oder ähnlichen Themen können Sie sich gerne an Frau Rechtsanwältin Renate Winter wenden.
Renate Winter
Rechtsanwältin