Minderung der Miete wegen zu heißen Räumen im Sommer
BGH, Urteil vom 15.10.2010, Az. VII ZR 132/09
Wenn es im Sommer in gemieteten Räumen zu heiß ist, dass die Gebrauchstauglichkeit eingeschränkt ist, kann der Mieter nur für diesen Zeitraum die Miete mindern, so die Entscheidung des Bundesgerichtshofes. Eine Mietkürzung in den kühleren oder kalten Monaten ist hingegen nicht zulässig. Der Mieter darf nur für die Zeit mindern, in der sich der Mangel auf die Gebrauchstauglichkeit ausgewirkt hat.