BGH-Urteil zum Holzbockbefall
Der BGH-Entscheidung vom 19.02.2016, Az. V ZR 216/14, lag ein Fall zugrunde, in welchem der Verkäufer eines Hauses in der Vergangenheit ein Fachunternehmen mit der Beseitigung des Holzbockbefalles beauftragt hatte.
Ein Verkäufer muss beim Verkauf des Hauses sich nicht Kenntnis vom Erfolg der Sanierungsbemühungen verschaffen.
Kennt der Verkäufer dagegen konkrete Umstände, die den Verdacht begründen, die Mängelbeseitigung habe keinen Erfolg gehabt und teilt er diese Umstände dem Käufer nicht mit, nimmt er das Vorliegen eines Mangels in Kauf und handelt arglistig.